1. Allgemeines
1.1 Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage für die Hinweisgeberschutzvorschriften in den EU-Mitgliedstaaten ist die EU-Richtlinie Nr. 2019/1937 vom 23.10.2019 („Whistleblowing-RL“). Jeder EU-Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Regelungen der Whistleblowing-RL in sein nationales Recht umzusetzen. In Österreich ist dies durch das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HschG) erfolgt. Diese Whistleblowing Policy gilt für alle Gesellschaften der HEAD-Gruppe, die in den Anwendungsbereich der Whistleblowing-RL fallen (jeweils, eine „Gesellschaft“).
1.2 Definitionen
Hinweisgeber: Natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihren Arbeitstätigkeiten erlangte Informationen über vermeintliche Verstöße melden oder offenlegen.
Verstoß/Verstöße: Handlungen oder Unterlassungen, die rechtswidrig sind oder dem Ziel oder Zweck von nationaler Gesetzgebung oder Bestimmung, direkt anwendbarem EU-Recht, oder sämtliche unternehmensinterne Regelungen zuwiderlaufen.
Repressalien: Direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Kontext, die durch eine Meldung oder eine Offenlegung eines vermeintlichen Verstoßes ausgelöst werden und durch die den Hinweisgebenden ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
1.3 Melderelevante Verstöße
Meldungen können unter anderem in folgenden Anwendungsbereich fallen:
Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte, Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Produktsicherheit und –konformität;
Verkehrssicherheit;
Umweltschutz;
Verbraucherschutz; und
Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
Das Hinweisgebersystem dient ausschließlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zu tatsächlichen oder vermeintlichen Verstößen. Es steht insbesondere nicht für allgemeine Beschwerden („Kummerkasten“) oder für Produkt- und Gewährleistungsanfragen zur Verfügung.
1.4 Grundsätze
Hinweisgeber können Mitarbeiter einer Gesellschaft (einschließlich Teilzeit- und befristet beschäftigter Mitarbeiter) sein aber auch Bewerber, Praktikanten, Selbständige, sowie alle Personen, die für Auftragnehmer, Subunternehmer und Lieferanten einer Gesellschaft arbeiten. Hinweisgeber müssen Verstöße in gutem Glauben melden, es muss also triftige Gründe zum Zeitpunkt der Meldung geben, aufgrund derer anzunehmen war, dass die Informationen über gemeldete Verstöße korrekt sind. Konkretes Wissen über tatsächliche Verstöße ist nicht zwingend notwendig – begründete Verdachtsmomente/Bedenken reichen aus. Eine wissentlich absichtliche Falschmeldung ist inakzeptabel und berechtigt die Gesellschaft gegen die betreffende Personen vorzugehen. Falschmeldungen können daher für die betreffende Person negative Folgen haben und außerdem dazu führen, dass sie für den Schaden, den jemand aufgrund einer solchen Falschmeldung erlitten hat, haftbar gemacht wird. Aufgrund berechtigter Meldungen sind Hinweisgeber vor Repressalien, wie z.B. Kündigung, negative Leistungsbeurteilungen, Beendigung befristeter Arbeitsverträge, Schadenersatzforderungen, Mobbing, Diskriminierung usw., geschützt. Hinweisgeber haben die Möglichkeit, anonym zu bleiben. Die Meldung ist auf Wunsch vertraulich zu behandeln.